Satzung der
Bürgergesellschaft Klieth
1. Name
Die Bürgergesellschaft trägt den Namen Bürgergesellschaft Klieth nach der offiziellen Schreibweise des Wortes "Klieth" zur Zeit der Gründung der Gesellschaft im Jahre 1919.
2. Zweck und Ziel
Die Bürgergesellschaft Klieth hat die Aufgabe, kommunalpolitische Probleme zu vertreten sowie allgemein interessierende Wünsche und Anregungen aus der Mitgliedschaft an die zuständigen Stellen weiterzuleiten.
Durch kulturelle und gesellige Veranstaltungen soll die Bürgergesellschaft die Pflege einer guten Nachbarschaft betreiben.
Sie verfolgt keine parteipolitischen und religiöse Ziele.
3. Organisation
Die Geschäfte der Bürgergesellschaft Klieth werden von dem von der Generalversammlung gewählten Vorstand wahrgenommen.
Dieser setzt sich zusammen aus dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassierer und dem Schriftführer. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. In turnusmäßiger Folge scheiden einmal der 1. Vorsitzende und der Kassierer, im darauffolgenden Jahr der 2. Vorsitzende und der Schriftführer aus dem Vorstand aus. Wiederwahl ist zulässig.
4. Versammlungen
Die Jahreshauptversammlung der Bürgergesellschaft findet immer am Anfang eines jeden Jahres statt. Diese, sowie alle anderen eventuellen Versammlungen werden vom 1. Vorsitzenden und in seiner Abwesenheit von seinem Stellvertreter eröffnet und geleitet. Jede Versammlung ist beschlussfähig. Der Schriftführer hat über jede Versammlung eine Niederschrift anzufertigen, die von ihm in der darauffolgenden Versammlung zu verlesen ist.
5. Mitgliedschaft
Mitglieder der Bürgergesellschaft können alle Anwohner aus dem Kliether Raum werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und ihre Mitgliedschaft beantragen.
6. Austritt
Jedes Mitglied kann auf seinen Wunsch aus der Bürgergesellschaft Klieth ausscheiden. Mitglieder, die mit dem Beitrag länger als drei Jahre im Rückstand sind, können nach einem Versammlungsbeschluß aus der Bürgergesellschaft ausgeschlossen werden.
7. Beiträge
Zur Durchführung der gestellten Aufgaben zahlen die Mitglieder einen Jahresbeitrag, dessen Höhe auf der Jahreshauptversammlung beschlossen wird. Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, sind vom Beitrag befreit (ERGÄNZUNG siehe unten). Der Beitrag ist jährlich zu zahlen.
8. Kassenführung
Die Kassenführung obliegt dem Kassierer. Dieser hat in der Jahreshauptversammlung einen Kassenbericht zu erstatten. Zwei von der Jahreshauptversammlung zu wählende Kassenprüfer haben nach Prüfung der Kasse Bericht über den Befund der Kasse zu geben, wonach die Versammlung über die Entlastung des Kassierers entscheidet. Vorstandsmitglieder können nicht als Kassenprüfer gewählt werden.
Ergänzung (1995)
Die Beitragsfreiheit für Mitglieder über 70 Jahre entfällt.
Vorstehende Satzungsänderung wurde von den anwesenden Mitgliedern am 17. Februar 1995 einstimmig beschlossen.